An das

Robert-Koch-Institut (RKI)

Fachbereich Genetik, Gentechnik

Wollankstraße 15-17

13187 Berlin

 

Betr.: Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)

Hier: Antrag der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau (LBP), Menzinger Straße 54, 80615 München, zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln in der Gemarkung Vötting, Flur Gereut, Flurstücke 251, 252 und 3218, Landkreis Freising, Bayern, gemäß § 14 in Verbindung mit § 18, Abs. 3 GenTG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993.

 

Gegen die von 1999 bis 2007 geplante Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln im Landkreis Freising, Gemarkung Vötting erhebt die Greenpeace Gruppe München mit folgenden Begründungen Einwand:

 

  1. Die Kartoffeln enthalten eine Antibiotikaresistenz gegen das Antibiotikum Kanamycin:
  2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß derartige Resistenzgene auf Mikroorganismen übertragen werden. Eine Verbreitung von Antibiotika-Resistenzgenen ist sowohl aus gesundheitlichen als auch aus ökologischen Gründen nicht verantwortbar.

    Nicht nur beim kommerziellen Anbau, sondern bereits bei der Freisetzung (die ja in der Regel letztendlich einen späteren kommerziellen Anbau zum Ziel hat) sollte deshalb auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen mit Antibiotika-Resistenzgenen verzichtet werden. (Vgl. auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in [(4)].)

    Neuere Untersuchungen zeigen, daß die Gefahr der Übertragung von Antibiotika-Resistenzgenen im Magen-Darm-Trakt bisher möglicherweise unterschätzt wurde. In Simulationsversuchen mit "künstlichen Magen-Darm-Trakten" wurden überraschend lange Lebensdauern für DNA von bis zu mehreren Minuten festgestellt. [(5) und (6)]

    Auch für die gentechnisch veränderten Kartoffeln der Antragstellerin, die nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind, könnten damit zunächst zumindest Resistenzbildungen bei Bakterien im Magen-Darm-Trakt von Tieren (z.B. bei Tieren, die diese Kartoffeln auf dem Feld fressen) gefördert werden. (Siehe dazu auch Wirkung auf Nicht-Zielorganismen unter Punkt 5 dieser Einwendung.) Außerdem wäre bei einer späteren Zulassung für das Inverkehrbringen oder den Anbau von im Versuch verwendeten Linien nicht auszuschließen, daß Kartoffeln auch in den menschlichen Verzehr gelangen könnten. Damit ergäbe sich das geschilderte Problem auch direkt für den Menschen (ohne die weitere Zwischenstufe z.B. über Fraßfeinde). Ferner kann auch bei der Verrottung auf dem Feld ein Transfer der transgenen DNA, beispielsweise auf Bodenmikroorganismen, nicht ausgeschlossen werden.

    In [(1), S.54] wird von der Antragstellerin bezüglich der Übertragung der Transgene ausdrücklich erwähnt: "Zur Möglichkeit des Transfers auf Mikroorganismen liegen keine Daten vor."

  3. Die Antragstellerin kann nicht ausschließen, daß Kartoffeln mit einem Resistenzgen gegen das Reserveantibiotikum Amikacin freigesetzt werden:
  4. Die unter dem Punkt 1 dieser Einwendung gemachten Ausführungen bezüglich der Kanamycin-Resistenz gelten analog auch hier bezüglich der Amikacin-Resistenz. Bei der Amikacin-Resistenz sind allerdings noch weitere wichtige Aspekte zu berücksichtigen.

    Daß die Antragstellerin nicht ausschließen kann, daß Kartoffeln mit einem NPTIII Gen freigesetzt werden, geht direkt aus einer Aussage der Antragstellerin in [(1), S.16] hervor: "Sollte eine Pflanzenlinie etabliert worden sein, die dieses Gen trägt, so würde keine Transkription stattfinden können, da der bakterielle Promotor nicht in Pflanzen arbeitet."

    Das NPTIII Gen ist aus gesundheitlicher Sicht besonders kritisch zu sehen, da es eine Resistenz gegen das Antibiotikum Amikacin vermittelt. Amikacin ist ein Reserveantibiotikum beim Menschen.

    Die EU-Zulassung für eine andere transgene Kartoffelsorte wurde u.a. wegen einem enthaltenen Amikacin-Resistenzgen 1998 vorerst verweigert. (Siehe dazu auch [(3)].)

    Es ist anzumerken, daß gerade die im oben zitierten Satz enthaltene Aussage zum bakteriellen Promotor als kritisch zu sehen ist. Die Aussage bedeutet zwar, daß das NPTIII Gen nicht in der Kartoffel exprimiert wird, selbst wenn sie dieses Gen enthält, sie bedeutet aber vor allem auch, daß damit gerechnet werden muß, daß das NPTIII Gen im Falle eines horizontalen Gentransfers auf ein krankheitserregendes Bakterium gerade aufgrund des bakteriellen Promotors im Krankheitserreger exprimiert werden kann.

  5. Eine Übertragung der neuen gentechnisch eingebauten Eigenschaften auf andere Kartoffelpflanzen und eine Weiterverbreitung kann nicht ausgeschlossen werden:
  6. Gefahr der Verbreitung der Transgene z.B. durch Samen und durch vegetative Vermehrung

    Kartoffeln vermehren sich zwar hauptsächlich vegetativ über die Knollen, die Antragstellerin gibt aber in [(1), S.55] an: "Eine Ausbreitung auf Anbauflächen infolge Überwinterung nicht geernteter Knollen ist denkbar, .......". Ferner ist im Freisetzungsantrag [(1), S.54] zu lesen "Die Fertilität der meisten Sorten ist gering, alle hier verwendeten Sorten sind allerdings zur Samenbildung fähig."

    Ferner wird in [(1), S.55] erwähnt: "Eine Ausbreitung auf Anbauflächen infolge der Überwinterung nicht geernteter Knollen ist denkbar, ...."

    Weiterhin wird in [(1), S.58] zum anfallenden Kartoffelkraut festgehalten: "Das Kraut kann Samen enthalten, die in der nächsten Vegetationsperiode auskeimen können. ...... Das Kraut wird nach der Ernte untergemulcht." In [(1), S.41] wird ferner ausgeführt: " Kartoffelpflanzen können Samen bilden, die eine halb- bis zweijährige Dormanz durchmachen können. ...... Samen können Trocken- und Kälteperioden überstehen."

    Damit ist nicht auszuschließen, daß es zu einer Verbreitung der Transgene über die Kreuzung mit nicht gentechnisch veränderten Kartoffeln kommen könnte, wenn diese in Reichweite der Samenverbreitung der transgenen Kartoffeln liegen.

    Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Strategien zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Transgene scheinen angesichts der vielfältigen oben zitierten Unwägbarkeiten seitens der Antragstellerin nicht gewährleistet.

    Insbesondere die in [(1), S.14] getroffene Aussage "Das Kartoffelkraut bleibt nach Beendigung des Versuchs zur Verrottung auf den Freilandflächen liegen" ist unter den oben von der Antragstellerin selbst aufgeführten Risiken zu einer möglichen unkontrollierten Verbereitung völlig unzureichend.

    Reichweite der Auskreuzung durch Insektenbestäubung

    Die Kartoffel ist eine selbst- und insektenbestäubte Pflanze. Eine Insektenbestäubung Bestäubung erfolgt z.B. durch Hummeln. In [(1), S.54] wird erwähnt: "Da die Kartoffel selbst- und insektenbestäubend ist, hat der Pollen eine geringe Reichweite. Jenseits von 20 Metern wird eine Genübertragung durch Pollentransfer auf S. tuberosum nicht mehr beobachtet (Conner, 1992)." Ferner wird in [(1), S.15] angeführt: "..., daß eine Übertragung des Fremdgens bei direkter Nachbarschaft der Pflanzen bei Distanzen über 10 m nicht mehr nachweisbar ist (Dale et al., 1992)."

    Die Ergebnisse dieser Studien werden als Begründung dafür angeführt, daß ein Sicherheitsabstand von 20 m zum nächsten Kartoffelfeld ausreichend ist [(1), S.14]: "Bis zum nächsten Kartoffelfeld wird ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten." Und in [(1), S.57] ist zu lesen: "Soweit Kartoffelversuche im Feld durchgeführt werden, wird ein Mindestabstand von 20 m zur Freisetzungsfläche eingehalten." Wir vermuten, daß dies heißen soll, daß die Antragstellerin in Erwägung zieht, auf ihrem Gelände auch nicht gentechnisch veränderte Kartoffeln anzubauen und dabei einen Sicherheitsabstand zum Freisetzungsgelände für die gentechnisch veränderten Kartoffeln als ausreichend betrachtet.

    Die zitierten Studien (Conner, 1992) und (Dale et al, 1992) werden schon in [(2), S. 12] als methodisch unzureichend kritisiert. Bei dem dieser Studie zugrundeliegenden Freisetzungsversuch transgener Kartoffeln wurde nämlich nach Aussage in [(2), S.12] nur geprüft, ob sich "außerhalb einer bestimmten Distanz exprimierte Transgene finden". In [(2), S.11] wird ferner erwähnt, daß die bei Conner gefundenen Auskreuzungsentfernungen "in eklatantem Widerspruch zu Untersuchungen an anderen insektenblütigen Pflanzen, bei denen auch noch in einem Abstand von 1000 m Kreuzbefruchtungen nachgewiesen wurden" stehen.

    In [(2), S. 12] wird erwähnt, daß es für den Sicherheitsabstand bei der Freisetzung transgener Kartoffeln von Sorte zu Sorte signifikante Unterschiede gibt und es werden Gründe für diese Unterschiede angeführt. In Freising sollen 8 verschiedene Sorten freigesetzt werden.

    Aus den oben aufgeführten Gründen ist der angegebene Sicherheitsabstand von 20 m nicht ausreichend, es ist statt dessen von einem Sicherheitsabstand wie bei anderen auch durch Insekten bestäubte Pflanzen auszugehen.

    Dies erscheint insbesondere relevant vor dem Hintergrund, daß die Antragstellerin erwähnt [(1), S.52]: "In der Nähe des Freisetzungsgeländes befinden sich land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen." Dabei wird keine nähere Spezifikation der Aussage "in der Nähe" getroffen. Sollte die obige Vermutung richtig sein, daß die Antragstellerin in Erwägung zieht, auf ihrem Gelände auch nicht gentechnisch veränderte Kartoffeln anzubauen, so müßten auch hier die entsprechend größeren Sicherheitsabstände eingehaltenen werden.

  7. Die Gefahren durch pleiotrope Effekte scheinen bei dieser Freisetzung besonders hoch zu sein, da die Antragstellerin offensichtlich keine genaue Kenntnis über die transgenen Kartoffeln hat, sonst würde sie nicht 700 Linien testen wollen:
  8. Die Antragstellerin gibt in [(1), S.47)] an: "Die Fremd-DNA ist in das Kartoffelgenom integriert. Der Integrationsort ist nicht bekannt." und weiter wird festgehalten "....., daß auch bei den beantragten Linien von Mehrfach-Integrationen ausgegangen werden kann."

    Der zufällige Einbau der Transgene ins pflanzliche Erbmaterial kann zu Störungen im Stoffwechsel und zur Veränderung von Eigenschaften der Kartoffeln führen. Deshalb muß mit unerwarteten Nebenwirkungen gerechnet werden, die u.U. erst unter Freilandbedingungen zur Ausprägung kommen. Hätte die Antragstellerin genaue Kenntnis über ihre transgenen Kartoffeln, würde sie nicht 700 Linien testen wollen.

  9. Eine Gefahr der Wirkung auf Nicht-Zielorganismen kann nicht ausgeschlossen werden:
  10. Die Antragstellerin erwähnt in [(1), S.56]: "Eine Veränderung in der Sukzeptibilität für Pathogene durch die Veränderung der Stärkezusammensetzung in den Knollen der gentechnisch veränderten Pflanze kann nicht ausgeschlossen werden."

    Neuere Untersuchungsergebnisse zu Fütterungsversuchen von Ratten mit gentechnisch veränderten Kartoffeln weisen auf eine möglicherweise unterschätzte Gefahr durch den Verzehr von gentechnisch veränderten Pflanzen hin. (Siehe auch [(7)].) Die Ergebnisstudie berichtet von einer Schädigung des Immunsystems und von Veränderungen innerer Organe der Versuchstiere. Angesichts der hohen Zahl von 700 verschiedenen Kartoffellinien erscheinen zusätzliche Untersuchungen zur Sicherheit jeder einzelnen Linie notwendig, bevor eine Freisetzung der Knollen erfolgen darf.

    Es ist nicht geklärt, ob die Transgen-Produkte Kartoffelbeeren fressende Tiere schädigen können oder insgesamt Tiere, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren. Durch einen Zaun nicht aufhalten lassen sich z.B. Vögel, Mäuse und Spitzmäuse. Mehr als zehn Vogelarten sind Nachtschattenbeerenfresser, darunter Mönchsgrasmücken, Amseln, Rotkehlchen, Grauschnäpper, Stare, Gimpel und Blaumeisen. [(2), S.19] Vögel können nicht durch die von der Antragstellerin angegebenen Sicherheitsvorkehrungen vom Fressen von Bestandteilen der transgenen Kartoffeln abgehalten werden.

  11. Durch die Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln sehe ich meine körperliche Unversehrtheit, meine wirtschaftliche Existenz und mein Eigentum bedroht (Art. 1, 2, 12, 14 GG).

Der Grad der persönlichen Betroffenheit ist insbesondere deshalb schwer zu beurteilen, weil es sich bei der geplanten Freisetzung um eine Erstfreisetzung dieser gentechnisch veränderten Kartoffeln handelt. Weitere Freisetzungen könnten folgen und müßten nur durch das rechtlich umstrittene, sogenannte "vereinfachte Verfahren", d.h. durch eine einfache Anmeldung beim Robert-Koch-Institut nachgemeldet werden. Die Antragstellerin hat weitere Freisetzungen bereits in [(1), S. 7] angekündigt: "Für Untersuchungen, bei denen unterschiedliche Umweltbedingungen einfließen sollen, sind mehrere Standorte notwendig. Es ist geplant dazu in den folgenden Jahren getrennte Freisetzungsanträge zu stellen."

 

 

 

 

Greenpeace Gruppe München, Frohschammerstr. 14, 80807 München

 

 

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(Ort, Datum, Unterschrift)

 

 

 

Literatur

  1. LBP - Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau: Antrag nach dem Gentechnikgesetz für Feldversuche mit gentechnisch veränderten Kartoffeln; Tgb.-Nr. 98/04959, Az. 6786-01-92.
  2. E. Bücking, B. Tappeser (Öko-Institut): Die Lysozymkartoffel - Ökologische und gesundheitliche Auswirkungen; Dezember 1993, Werkstattreihe.
  3. RKI: Auszug aus der Stellungnahme des RKI und der ZKBS gegenüber der EU-Kommission: Zulassung für Kartofellinien "Apriori" & "Apropos" der Firma Avebe mit veränderter Stärkezusammensetzung; August 1998.
  4. RKI: Auf Antibiotikaresistenz-Marker in gentechnisch veränderten Pflanzen sollte künftig verzichtet werden; Presseerklärung vom 24.02.99
  5. D. MacKenzie: Gut reaction - Could a mechanical gourmet help us digest a GM future?; New Scientist, 30.01.99, Nr. 2171, S.4.
  6. Western Daily Press: X-foods spark superbug fear; 28.01.99, S. 18.
  7. Volker Stollorz: Zankapfel Genkartoffel - Müssen gentechnisch veränderte Lebensmittel strenger kontrolliert werden?; Die Zeit, 25.02.99, Nr.9, S.35.